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Was sollten Sie als Betroffener zuerst tun?
Die deutsche Thomas Cook hat bislang alle Reisen bis einschließlich 31. Dezember 2019 abgesagt. Falls Sie per Lastschrift oder Kreditkarte gezahlt haben, sollten Sie ihr Geld möglichst schnell rücküberweisen lassen. Bei einer Zahlung per Lastschrift gilt eine Frist von acht Wochen. Sie können die Rückbuchung der Lastschrift entweder persönlich in der Bankfiliale oder über Ihr Online-Banking veranlassen. Kreditkartenzahlungen können über das Chargeback-Verfahren rückgängig gemacht werden.
Falls eine Rückbuchung nicht mehr möglich sein sollte, wenden Sie sich an den Insolvenzversicherer, sofern Sie eine Pauschalreise mit den Reiseveranstaltern Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen gebucht haben.
Pauschalreisen müssen in der EU gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sein. Als Nachweis dient Ihnen der Sicherungsschein, der Ihnen in Papierform bei der Buchung der Reise ausgestellt wurde.Im Insolvenzfall von Thomas Cook und der oben genannten Tochterunternehmen ist die Zurich Versicherung der zuständige Insolvenzversicherer. Als Dienstleister hat die Zurich Versicherung die KAERA AG beauftragt.
Wo kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Der Versicherer von Thomas Cook ist die Zurich Insurance plc. Dieser hat als Dienstleister für Deutschland die Kaera AG bestimmt. Betroffene Reisende sollen auf der Internetseite www.kaera-ag.de das Webformular benutzen, um alle notwendigen Dokumente für eine Prüfung der Ansprüche einzureichen. Vollständig eingereicht muss werden:
- Die vollständige Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters
- Nachweise über die Anzahlung und die Restzahlung des Reisepreises (z.B. durch die Kopie des Kontoauszuges oder der Kreditkartenabrechnung – andere Kontobewegungen und Kontostände sind zu schwärzen)
- Eine Erklärung und die Unterschriften aller Reisenden zur Zahlung der Kundengelder
- Der Sicherungsschein
Fotos oder Screenshots sind zulässig, soweit gut lesbar. Dateien sollen bitte im .jpg und .pdf Format hochgeladen werden. Sofern man die benötigten Dokumente nicht über das Webformular einreichen kann oder möchte, soll man sich von der Kaera telefonisch beraten lassen (Telefon: 06172/997 611 23). Sollten Sie weitere Fragen zum Webformular haben, ziehen Sie den FAQ-Bereich der Internetseite von Kaera zu Rate.
Ich kann meinen Sicherungsschein nicht mehr finden – was nun?
Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Veranstalter oder die Versicherung.
Muss ich meine Ansprüche sofort geltend machen?
Hier gilt Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Stellen Sie sicher, dass die benötigten Unterlagen vollständig und gut lesbar sind, um die Prüfung der Ansprüche zu beschleunigen.
Ist meine Anzahlung ebenfalls versichert?
Ja, alle Anzahlungen auf den Reisepreis und Restpreiszahlungen aller Reiseteilnehmer sind versichert. Dies gilt für den deutschen Mutterkonzern und für alle Tochterunternehmen welche zusammen bis zu einer Gesamtsumme von 110 Millionen Euro versichert sind.
Wird die Deckung von 110 Millionen Euro ausreichen?
Aktuelle Einschätzungen gehen davon aus, dass die Versicherungssumme nicht ausreichen wird, um alle Reisenden den vollen Preis zu erstatten. Sollte die Summe tatsächlich nicht ausreichen verringern sich Ihre Erstattungsansprüche im Verhältnis Ihres Gesamtbetrages zum Höchstbetrag.
Falls die Versicherungssumme von 110 Millionen Euro nicht ausreicht, kommt es dann zu einer Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland?
Eine Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland ist denkbar, weil die EU Pauschalreiserichtlinie alle EU Länder verpflichtet, für eine ausreichende Kundengeldabsicherung zu sorgen. Eine Haftungsbegrenzung sieht die Pauschalreiserichtlinie hingegen nicht vor. Deshalb könnten Gerichte zu der Auffassung gelangen, dass Deutschland die Pauschalreiserichtlinie fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt hat, als der Gesetzgeber eine Haftungsgrenze in Höhe von 110 Millionen Euro hinsichtlich der Absicherung von Kundengeldern bei Pauschalreisen gesetzlich festgeschrieben hat.