AfD für härtere Voraussetzungen bei Einbürgerungen

AfD für härtere Voraussetzungen bei Einbürgerungen

Trotz des Corona-Virus und internationaler Restriktionen kamen allein im vergangenen Jahr über 100.000 Asylbewerber nach Deutschland. Anders als in Dänemark, wo die Regierung in Zukunft mit einer „Zero Migration“-Strategie den Zuzug von Migranten unterbinden möchte, gibt es in Deutschland weiter keinen klaren Plan zur Eindämmung des Asylproblems. Ganz im Gegenteil scheinen viele politische Parteien eher daran interessiert zu sein, möglichst vielen Migranten in Deutschland eine neue Heimat zu ermöglichen. So hatten Die Grünen im vergangenen Jahr gefordert, die Einbürgerungsregeln in Deutschland, unter anderem durch eine leichtere Bewilligung von mehreren Staatsangehörigen, massiv zu erleichtern.

Die AfD geht den gegensätzlichen Weg und fordert härtere Voraussetzungen für zukünftige Einbürgerungen. Sie möchte damit sicherstellen, das nationale Identitätsgefühl und die anerkannte Wertebasis der Bundesrepublik zu bewahren.

Falsche Angaben oder Gewaltdelikte: Einbürgerung verweigern!

Im gestellten Beschlussantrag, der am Ende der letzten Sitzungswoche im Bundestag diskutiert wurde, fordert die größte Oppositionspartei im Deutschen Bundestag die Bundesregierung dazu auf, Migranten die deutsche Staatsbürgerschaft in bestimmten Fällen zu verweigern. Bei der richterlichen Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts oder vorsätzlich falsch gemachten Angaben zur wahren Identität oder Nationalität soll nach dem Willen der AfD keine Einbürgerung der Menschen vollzogen werden.

Die Bürgerpartei begründet ihr Anliegen mit dem Gedanken der Integrationsbereitschaft, der mit falschen Angaben oder Gewaltdelikten nicht vereinbar ist. Hinzu sollen die Einbürgerungswilligen in Zukunft 60 Pflichtunterrichtsstunden absolvieren, in denen sich explizit mit dem Grundgesetz und den Freiheitsrechten der Bundesrepublik beschäftigt wird. Bei der anschließend stattfindenden Verleihung der Einbürgerungsurkunde soll darüber hinaus die Nationalhymne gesungen und ein schriftliches Bekenntnis zum Grundgesetz in Deutschland abgegeben werden.

AfD fordert: Integration verbindlich einfordern!

Die AfD folgt mit ihrem Antrag der klaren Linie: Wer zu uns kommt, muss sich an unsere Werte und Bräuche anpassen. Damit stellt sich die größte Oppositionspartei diametral linken und grünen Ideen gegenüber, die Einbürgerungen so einfach wie möglich gestalten möchten. Ein nationales Identitätsgefühl und eine gemeinsame Wertebasis betrachtet die AfD als unerlässlich für ein friedliches Zusammenleben in der Bundesrepublik.

TM

AfD für härtere Voraussetzungen bei Einbürgerungen Zuletzt aktualisiert: 13.02.2021 von Team Münzenmaier

3 Replies to “AfD für härtere Voraussetzungen bei Einbürgerungen

  • Rödel Bärtram

    Von Rödel Bärtram

    Ich habe eine polnische Freundin, die gerne die deutsche Staatsbürgerschaft hätte. Sie hat mir erzählt, das das eine Menge Geld kosten soll. Weiss ich nicht. Aber wenn ja, wo haben die Wirtschaftsmigranten aus Afrika das Geld her oder bekommen diese Bereicherer der deutschen Wirtschaft den Pass geschenkt ?

  • Heidrun Horn

    Von Heidrun Horn

    Ich möchte gar kein Einwanderungsland Deutschland. Nur bestens passende und ihren Lebensunterhalts selbst Verdienende sollten überhaupt sich hier ansiedeln dürfen! Ansonsten aktivierende Familienpolitik, Wohlstand und gute Renten fürs eigene Volk.

  • Hans Keiler

    Von Hans Keiler

    Schauen sie das mal was für ethnische Deutsche(das Gesetz nennt sie Volkszugehörige)vorschreibt:

    § 5 Ausschluss
    Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

    1.

    a)
    in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
    b)
    in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
    c)
    in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
    d)
    eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
    e)
    nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung

    aa)
    einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
    bb)
    bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
    cc)
    Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,

    es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder

    2.

    a)
    die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
    b)
    in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
    c)
    wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

    § 6 Volkszugehörigkeit
    (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
    (2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können….

    § 98 Erschleichung von Vergünstigungen
    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.

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